Satzung

Satzung des Vereins Streuobstwiesen Verbund e.V.

Gründungsversammlung

am 9. März 2023
in der Kreisheimatstube, Schwanningerstr. 18, 89352 Stoffenried

Präambel

Streuobstwiesen sind ein außerordentliches Natur-und Kulturgut. 
Die Bäume auf einer Streuobstwiese sind wertvoll für die unterschiedlichsten Lebewesen. 
Menschen genießen das Klima unter den Bäumen und die Früchte der Bäume und die leckeren Produkte aus den Früchten. 
Weidetiere wie Schafe oder Kühe sorgen dafür, dass die Streuobstwiesen nicht verbuschen und freuen sich über das leckere Gras, das auf den Wiesen wächst. 
Für viele hunderte kleiner Insekten und Tiere ist eine Streuobstwiese ein Biotop und ein idealer Lebensraum. 

(Zur Vereinfachung des Textes haben wir darauf verzichtet alle Geschlechter zu nennen und haben den Text auf ein Geschlecht reduziert)

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Streuobstwiesen – Verbund“ 
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Neuburg an der Kammel, OT Langenhaslach
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes, sowie die Förderung von Kunst und Kultur. (§ 52 Absatz 2 Nr. 5 + 8 AO). 
  1. Ziel ist es, dass die Mitglieder des Vereins ihre Stärken einsetzen und diese Stärken den Mitgliedern und insbesondere der Bevölkerung unentgeltlich zu Gute kommen lassen.

Insbesondere ist es dem Verein wichtig, dass das Natur- und Kulturgut „Streuobstwiese“ den Menschen durch persönliches Erleben nahegebracht wird. 

  1. Dies bedeutet, dass wir ein Jahresprogramm aufstellen und Veranstaltungen für die Bevölkerung durchführen, wie sie das Natur- und Kulturgut „Streuobstwiese“ erleben können. z.B.
  • Neuanlage, Neupflanzung und Nachpflanzung von Obstbäumen auf Streuobstwiesen zur Unterstützung des Streuobstwiesenpaktes der Bayrischen Landesregierung 
  • Angebot eines Baumschneidekurses, so dass Eigentümer von Streuobstwiesen oder interessierte Personen ihre Bäume selbst pflegen und damit erhalten können
  • Umweltpädagogen bieten Kurse für Kinder, Jugendliche oder Familien auf Streuobstwiesen an, um das Kulturgut kennen und schätzen zu lernen 
  • In Zusammenarbeit mit dem Landesbund für Vogelschutz werden Vogelnistmöglichkeiten vorgestellt und auf den Streuobstwiesen angebracht
  • Während der Blüte- oder Erntezeit werden Aktionen z.B. von Pomologen auf den Streuobstwiesen angeboten gerade für Apfelallergiker, um die gute Verträglichkeit von alten Apfelsorten kennenzulernen oder um Obstbäume oder Obstsorten zu bestimmen
  • Weiterführende Fachvorträge wie Boden/Bodenleben und -beleben

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (gegebenenfalls auch juristische Personen)
  1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen
  1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Beschluss. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.  
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen, nicht jedoch politische Organisationen und Parteien
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand
  1. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3,4,5 und 6 finden Anwendung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Im ersten Kalenderjahr einer Mitgliedschaft werden keine Beiträge erhoben.
  1. Ab dem 2. Kalenderjahr der Mitgliedschaft werden jeweils ab dem 1.1. Beiträge erhoben.
  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig.

Für den Einzug als Lastschrift gibt das Mitglied eine Einzugsermächtigung an den Verein.

Änderungen in Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

Jedes Mitglied kann seinen Beitrag nach oben selbst bestimmen. 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 
  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 
  1. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Einladung an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/ email gesandt wurde.
  1. Mitgliederversammlungen ohne Vorstandswahlen können auch Online
    durchgeführt werden.


Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen werden in Präsenz mit
zusätzlicher Möglichkeit der Online-Beteiligung durchgeführt.

  1. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  1. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt, außer alle anwesenden Mitglieder sind mit der Wahl per Akklamation (Handzeichen) einverstanden. 
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl und die Abberufung des Gesamtvorstandes
    2. die Entgegennahme des Berichtes des Gesamtvorstandes
    3. die Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    5. die Festsetzung der Mindesthöhe von Förderbeiträgen für Fördermitglieder
    6. Satzungsänderungen
    7. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
    8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    9. den Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass vorrangig der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter tätig wird. 
  1. Im Innenverhältnis gelten folgende Vereinbarungen: Die Vorsitzenden können über Einzelausgaben in einer Höhe von 300, — € frei entscheiden. Über höhere Ausgaben entscheidet der Gesamtvorstand.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 
  1. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist der Gesamtvorstand einzuberufen. 
  1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
  1. Über die Beschlüsse der Vorstandsitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 
  1. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  1. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. 

§ 10 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder/Fördermitglieder im Verein erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet. 
  2. Eine erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit widerrufen werden. 
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds/Fördermitglieds nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen System gespeichert. Jedem Vereins- und Fördermitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. 
  4. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern/Fördermitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. (wie Telefonnummer, Fax, E-Mail und Fotos) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Vermögensverwendung bei der Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den 

Landesbund für Vogelschutz e.V., Kreisgruppe Günzburg. 

Der Landesbund für Vogelschutz e.V. hat das Vermögen für die Förderung des Naturschutzes, der Landespflege und des Umweltschutzes zu verwenden.

Neuburg an der Kammel, OT Lagenhaslach, den 19.06.2023

Harald Behr 1. Vorsitzender